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Datenschutzvereinbarung

Stand des 08.12.2017

Präambel

Diese Vereinbarung konkretisiert die datenschutzrechtlichen Verpflichtungen der Vertragsparteien, die sich aus der in dieser Vereinbarung und der in § 3 und § 4 beschriebenen Auftragsverarbeitung ergeben. Sie findet Anwendung auf alle Tätigkeiten, die mit den toujou-Dienstleistungen in Zusammenhang stehen und bei denen Mitarbeiter des Auftragnehmers oder durch den Auftragnehmer beauftragte Dritte mit personenbezogenen Daten des Auftraggebers in Berührung kommen können.

Den Parteien ist bekannt, dass ab dem 25.05.2018 die EU-Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO: EU-Verordnung 2016/679) gilt und sich die Vorgaben der Auftragsverarbeitung dann grundsätzlich nach Art. 28 DSGVO richten. Bis dahin gilt § 11 des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG). Die ab dem 25.05.2018 wegfallenden Regelungen sind daher in [eckigen Klammern] gesetzt.

Einzelvereinbarungen in dieser Datenschutzvereinbarung gehen den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Auftragnehmers vor.

§ 1 Definitionen

  1. Personenbezogene Daten
    Nach § 3 Abs. 1 BDSG sind personenbezogene Daten Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person. Nach Art. 4 Abs. 1 DS-GVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person (im Folgenden »betroffene Person«) beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen identifiziert werden kann, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind.
  2. Datenverarbeitung im Auftrag bzw. Auftragsverarbeiter
    Nach § 11 Abs. 3 BDSG ist die Datenverarbeitung im Auftrag die Speicherung, Veränderung, Übermittlung, Sperrung oder Löschung personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers. Nach Art. 4 Abs. 8 DS-GVO ist ein Auftragsverarbeiter eine natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet.
  3. Weisung
    Weisung ist die auf einen bestimmten datenschutzmäßigen Umgang (zum Beispiel Speicherung, Pseudonymisierung, Löschung, Herausgabe) des Auftragnehmers mit personenbezogenen Daten gerichtete in der Regel schriftliche Anordnung des Auftraggebers. Die Weisungen werden vom Auftraggeber erteilt und können durch einzelne Weisungen geändert, ergänzt oder ersetzt werden (Einzelweisung). Die Weisungen des Auftraggebers sind schriftlich oder per E-Mail zu erteilen.

§ 2 Anwendungsbereich und Verantwortlichkeit

  1. Der Auftragnehmer erbringt im Auftrag des Auftraggebers Entwicklungs-, Hosting-Leistungen und Wartungsmaßnahmen zu vorkonfigurierten TYPO3-Systemen. In diesem Zusammenhang ist nicht ausgeschlossen, dass der Auftragnehmer Zugriff auf personenbezogene Daten bekommt bzw. Kenntnis von diesen erlangt. Nach [§ 11 Abs. 5 BDSG bzw.] Art 28 DS-GVO ist daher der Abschluss einer Vereinbarung zur Verarbeitung im Auftrag erforderlich.
  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer im Rahmen der Sorgfaltspflichten des [§ 11 BDSG bzw.] Art. 28 DS-GVO als Dienstleister ausgewählt. Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Datenverarbeitung im Auftrag ist, dass der Auftraggeber dem Auftragnehmer den Auftrag schriftlich erteilt. Dieser Vertrag enthält nach dem Willen der Parteien und insbesondere des Auftraggebers den schriftlichen Auftrag zur Auftragsverarbeitung i.S.d. [§ 11 BDSG bzw.] Art 28 Abs. 3 DS-GVO und regelt die Rechte und Pflichten der Parteien zum Datenschutz im Zusammenhang mit der Erbringung von Hosting-Leistungen.
  3. Das Eigentum an den personenbezogenen Daten liegt ausschließlich beim Auftraggeber als »Verantwortlichem« im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes bzw. der Datenschutzgrundverordnung. Aufgrund dieser Verantwortlichkeit kann der Auftraggeber auch während der Laufzeit des Vertrages und nach Beendigung des Vertrages die Berichtigung, Löschung, Sperrung und Herausgabe von personenbezogenen Daten verlangen.

§ 3 Gegenstand und Dauer des Auftrages

  1. Der Gegenstand des Auftrages ist das TYPO3-Service-Hosting im durch den Kunden bestellten Tarif.
  2. Diese Vereinbarung tritt mit dem Zustandekommen des toujou-Vertrages (laut AGB, https://www.toujou.de/agb/) in Kraft und endet im Regelfall mit Kündigung des zugrundeliegenden Hauptvertrages laut AGB. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

§ 4 Beschreibung der Verarbeitung, Daten und betroffener Personen

Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Art der Daten werden über, durch den Auftraggeber erstellte oder genutzte, Formulare definiert. Die Verwendung, Inhalt und der Umfang dieser Formulare obliegt dem Auftraggeber. Des Weiteren besteht Zugriff auf sämtliche Inhalte, Mediendaten (Bilder, Videos, Dokumente...), welche durch Redakteure im System hochgeladen und eingefügt wurden. Der Kreis der betroffenen Personen ist durch Redakteure im TYPO3-System (Beschäftigte oder Beauftragte des Auftraggebers) sowie die Besucher und Nutzer seiner aus dem System generierten Website definiert.

§ 5 Technische und organisatorische Maßnahmen

Der Auftragnehmer verpflichtet sich gegenüber dem Auftraggeber zur Einhaltung der technischen und organisatorischen Maßnahmen, die zur Wahrung der anzuwendenden Datenschutzvorschriften angemessen und erforderlich sind. 

  1. Da der Auftragnehmer die Hosting-Leistungen für den Auftraggeber außerhalb der Geschäftsräume des Auftraggebers durchführt, sind vom Auftragnehmer zwingend die von ihm getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen i.S.d. [§ 9 BDSG und der Anlage zu § 9 Satz 1 BDSG bzw.] Art. 28 Abs. 3 lit. C DS-GVO, Art. 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 DS-GVO hierzu zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben.
  2. Die Maßnahmen dienen der Datensicherheit und der Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der mit diesem Auftrag in Zusammenhang stehenden Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen.
  3. Der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses bestehende als auch der aktuelle Stand der technischen und organisatorischen Maßnahmen ist als Anlage A »Technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. § 9 BDSG« dieser Vereinbarung beigefügt. Die Parteien sind sich darüber einig, dass zur Anpassung an technische und rechtliche Gegebenheiten Änderungen der technischen und organisatorischen Maßnahmen erforderlich werden können. Wesentliche Änderungen, die die Integrität, Vertraulichkeit oder Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten beeinträchtigen können, wird der Auftragnehmer im Vorwege mit dem Auftraggeber abstimmen. Maßnahmen, die lediglich geringfügige technische oder organisatorische Änderungen mit sich bringen oder die Integrität, Vertraulichkeit und Verfügbarkeit der personenbezogenen Daten nicht negativ beeinträchtigen, können vom Auftragnehmer ohne Abstimmung mit dem Auftraggeber umgesetzt werden. Der Auftragnehmer kann jederzeit eine aktuelle Fassung der vom Auftraggeber getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen hier finden.

§ 6 Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten

  1. Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken. Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber zur Freigabe weiterleiten.
  2. Die Umsetzung von Löschkonzept, Recht auf Vergessen werden, Berichtigung, Datenportabilität und Auskunft sind nur nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den Auftragnehmer sicherzustellen.
  3. Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten erforderlich sind.
  4. Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den Auftraggeber – spätestens jedoch mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial. Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen. 
  5. Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.

§ 7 Pflichten des Auftragnehmers

  1. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten, die sich nicht auf die Erbringung von Hosting-Leistungen bezieht, ist dem Auftragnehmer untersagt. Es sei denn, dass der Auftraggeber dieser schriftlich zugestimmt hat.
  2. Der Auftragnehmer bestätigt, dass er – soweit dieser gesetzlich dazu verpflichtet ist – einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. [§ 4f BDSG bzw.] Artt. 38, 39 DS-GVO bestellt hat.

 Die jeweils aktuellen Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. Sie finden diese unter 
http://www.toujou.de/impressum
  3. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich darüber informieren, wenn eine vom Auftraggeber erteilte Weisung nach seiner Auffassung gegen gesetzliche Regelungen verstößt. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der betreffenden Weisung solange auszusetzen, bis diese durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
  4. Der Auftragnehmer unterrichtet den Auftraggeber unverzüglich bei schwerwiegenden Störungen des Betriebsablaufes, bei Verdacht auf Datenschutzverletzungen oder andere Unregelmäßigkeiten bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers.
  5. Für den Fall, dass der Auftragnehmer feststellt oder Tatsachen, die Annahme begründen, dass von ihm für den Auftraggeber verarbeitete personenbezogene Daten einer Verletzung des gesetzlichen Schutzes personenbezogener Daten gem. [§ 42a BDSG bzw.] Art. 33 DS-GVO (Datenschutzverstoß bzw. Datenpanne) unterliegen, z.B. indem diese unrechtmäßig übermittelt oder auf sonstige Weise Dritten unrechtmäßig zur Kenntnis gelangt sind, hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich und vollständig über Zeitpunkt, Art und Umfang des Vorfalls bzw. der Vorfälle in Schriftform oder Textform (Fax/E-Mail) zu informieren. Die Meldung an den Auftraggeber muss mindestens folgende Informationen enthalten: Der Auftragnehmer ist darüber hinaus verpflichtet, unverzüglich mitzuteilen, welche Maßnahmen durch den Auftragnehmer getroffen wurden, um die unrechtmäßige Übermittlung bzw. unbefugte Kenntnisnahme durch Dritte künftig zu verhindern.
    1. Eine Beschreibung der Art der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, soweit möglich mit Angabe der Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen Personen, der betroffenen Kategorien und der ungefähren Zahl der betroffenen personenbezogenen Datensätze.
    2. Den Namen und die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten oder einer sonstigen Anlaufstelle für weitere Informationen.
    3. Eine Beschreibung der wahrscheinlichen Folgen der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten.
    4. Eine Beschreibung der ergriffenen oder vorgeschlagenen Maßnahmen zur Behebung der Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten und gegebenenfalls Maßnahmen zur Abmilderung ihrer möglichen nachteiligen Auswirkungen.
  6. Der Auftragnehmer stellt auf Anforderung dem Auftraggeber die für das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten nach [§ 4g Abs. 2 S. 1 BDSG bzw.] Art. 30 Abs. 1 DS-GVO notwendigen Angaben zur Verfügung und führt als Auftragsverarbeiter selbst ein Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 2 DS-GVO.
  7. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die mit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Auftraggebers befassten Mitarbeiter gemäß [§ 5 BDSG bzw.] Artt. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO zur Wahrung der Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen des Datenschutzes vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugriff auf personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten, einschließlich der in dieser Vereinbarung eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. Diese Vertraulichkeitsverpflichtung besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit fort.
  8. Die Erfüllung der vorgenannten Pflichten ist vom Auftragnehmer zu kontrollieren und in geeigneter Weise nachzuweisen.
  9. Des Weiteren verpflichtet sich der Auftragnehmer den Auftraggeber gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. f DS-GVO bei der Einhaltung der in Art. 34-36 DS-GVO genannten Pflichten zu unterstützen:
    1. Im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber den betroffenen Personen und dem Auftraggeber in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen unverzüglich zur Verfügung zu stellen.
    2. Bei der Durchführung seiner Datenschutz-Folgenabschätzung.
    3. Im Rahmen einer vorherigen Konsultation mit der Aufsichtsbehörde.
  10. Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
  11. Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen, zu informieren. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
  12. Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung durch den Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
  13. Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird.

§ 8 Rechte und Pflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, jederzeit ergänzende Weisungen über Art, Umfang und Verfahren der Entwicklung, Pflege und Wartung von Software und/oder IT-Systemen gegenüber dem Auftragnehmer zu erteilen. Weisungen können schriftlich, per E-Mail oder mündlich erfolgen. Der Auftraggeber soll mündliche Weisungen unverzüglich in Textform (z.B. E-Mail) gegenüber dem Auftragnehmer bestätigen.
  2. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich und vollständig zu informieren, wenn er bei der Prüfung der Auftragsergebnisse Fehler oder Unregelmäßigkeiten bzgl. datenschutzrechtlicher Bestimmungen feststellt.
  3. Dem Auftraggeber obliegen die aus [§ 42a BDSG bzw.] Art. 33 Abs. 1 DS-GVO resultierenden Meldepflichten.
  4. Der Auftraggeber legt die Maßnahmen zur Rückgabe der überlassenen Datenträger und/oder Löschung der gespeicherten personenbezogenen Daten nach Beendigung des Auftrages vertraglich oder durch Weisung fest.
  5. Erteilt der Auftraggeber Einzelweisungen, die über den vertraglich vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind die dadurch begründeten Kosten vom Auftraggeber zu tragen.

§ 9 Wahrung von Rechten der betroffenen Person

  1. Der Auftraggeber ist für die Wahrung der Rechte der betroffenen Person verantwortlich.
  2. Soweit eine Mitwirkung des Auftragnehmers für die Wahrung von Betroffenenrechten – insbesondere auf Auskunft, Berichtigung, [Sperrung bzw.], Einschränkung, Datenübertragbarkeit oder Löschung – durch den Auftraggeber erforderlich ist, wird der Auftragnehmer die jeweils erforderlichen Maßnahmen nach Weisung des Auftraggebers treffen.
  3. Soweit eine betroffene Person sich unmittelbar an den Auftragnehmer zwecks Berichtigung, Löschung oder [Sperrung bzw.] Einschränkung oder Datenübertragbarkeit seiner Daten wenden sollte, wird der Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
  4. Regelungen über eine etwaige Vergütung von Mehraufwänden, die durch Mitwirkungsleistungen im Zusammenhang mit Geltendmachung von Betroffenenrechten gegenüber dem Auftraggeber beim Auftragnehmer entstehen, bleiben unberührt.

§ 10 Kontrollbefugnisse

  1. Der Auftraggeber hat das Recht, die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz und die Einhaltung der zwischen den Parteien getroffenen vertraglichen Regelungen sowie die Einhaltung der Weisungen des Auftraggebers durch den Auftragnehmer jederzeit im erforderlichen Umfang zu kontrollieren.
  2. Der Auftragnehmer ist dem Auftraggeber gegenüber zur Auskunftserteilung verpflichtet, soweit dies zur Durchführung der Kontrolle i.S.d. Abs. 1 erforderlich ist.
  3. Der Auftraggeber kann nach vorheriger Anmeldung mit angemessener Frist die Kontrolle im Sinne des Abs. 1 in der Betriebsstätte des Auftragnehmers zu den jeweils üblichen Geschäftszeiten vornehmen. Der Auftraggeber wird dabei Sorge dafür tragen, dass die Kontrollen nur im erforderlichen Umfang durchgeführt werden, sofern die Betriebsabläufe des Auftragnehmers durch die Kontrollen gestört werden.
  4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Falle von Maßnahmen der Aufsichtsbehörde gegenüber dem Auftraggeber i.S.d. [§ 38 BDSG bzw.] Art. 58 DS-GVO, insbesondere im Hinblick auf Auskunfts- und Kontrollpflichten die erforderlichen Auskünfte an den Auftraggeber zu erteilen.
  5. Der Auftragnehmer erbringt den Nachweis technischer und organisatorischer Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen. Dabei kann dies erfolgen durch:
    1. die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO.
    2. die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO.
    3. aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer, Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsbeauftragter, Datenschutzauditoren).
    4. eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach ISO 27001 oder BSI-Grundschutz).
  6. Die Kosten für Aufwände einer Kontrolle beim Auftragnehmer gem. Abs. 3 und 4 können gegenüber dem Auftraggeber geltend gemacht werden.

§ 11 Unterauftragsverhältnisse

  1. Der Auftragnehmer nimmt für die Erbringung von Hosting-Leistungen im Auftrag des Auftraggebers keine Leistungen von Dritten in Anspruch, die in seinem Auftrag Daten gem. [§ 11 BDSG bzw.] Art. 28 DS-GVO verarbeiten (»Unterauftragnehmer«).
  2. Die bedarfsweise Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers zulässig.
  3. Der Auftraggeber ist damit einverstanden, dass der Auftragnehmer zur Erfüllung seiner vertraglich vereinbarten Leistungen Unternehmen zur Leistungserfüllung heranzieht bzw. mit Leistungen unterbeauftragt. Aktuell handelt es sich um folgende Unternehmen:


    Genehmigte Unterauftragnehmer (Stand 21.06.2022):
    NAME ZWECK ANBIETER
    Google G Suite Services Google Inc.
    1600 Amphitheatre Parkway
    Mountain View, CA 94043
    USA
    jweiland.net Hosting-Infrastruktur jweiland.net 
    Jochen Weiland 
    Echterdinger Straße 57, 70794 Filderstadt 
    Germany 
    HEXONET Domainregistrierung HEXONET GmbH
    Talstraße 27
    66424 Homburg
    Germany
    BunnyWay d.o.o. CDN

    Cesta komandanta Staneta 4A
    1215 Medvode
    Slovenia

    punkt.de GmbH Hosting-Infrastruktur punkt.de GmbH
    Kaiserallee 13a
    76133 Karlsruhe
    Germany
  4. Im Falle einer Beauftragung hat der Auftragnehmer den Unterauftragnehmer sorgfältig auszuwählen und vor der Beauftragung zu prüfen, dass dieser die zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer getroffenen Vereinbarungen einhalten kann. Der Auftragnehmer hat insbesondere vorab und regelmäßig während der Vertragsdauer zu kontrollieren, dass der Unterauftragnehmer die nach [§ 9 BDSG bzw.] Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO i.V.m. Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten getroffen hat. Das Ergebnis der Kontrolle ist vom Auftragnehmer zu dokumentieren und auf Anfrage dem Auftraggeber zu übermitteln. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sich vom Unterauftragnehmer bestätigen zu lassen, dass dieser einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten i.S.d. [§ 4f BDSG bzw.] Artt. 37-39 DS-GVO bestellt hat.
    Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass die in diesem Vertrag vereinbarten Regelungen und ggf. ergänzende Weisungen des Auftraggebers auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten. Der Auftragnehmer hat die Einhaltung dieser Pflichten regelmäßig zu kontrollieren.
    Die Verpflichtung des Unterauftragnehmers muss schriftlich erfolgen. Dem Auftraggeber ist die schriftliche Verpflichtung auf Anfrage in Kopie zu übermitteln.
    Der Auftragnehmer ist insbesondere verpflichtet, durch vertragliche Regelungen sicherzustellen, dass die Kontrollbefugnisse (Ziff. 10 dieser Vereinbarung) des Auftraggebers und von Aufsichtsbehörden auch gegenüber dem Unterauftragnehmer gelten und entsprechende Kontrollrechte von Auftraggeber und Aufsichtsbehörden vereinbart werden. Es ist zudem vertraglich zu regeln, dass der Unterauftragnehmer diese Kontrollmaßnahmen und etwaige Vor-Ort-Kontrollen zu dulden hat.

§ 12 Datengeheimnis und Geheimhaltungspflichten

  1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die gleichen Geheimnisschutzregeln zu beachten, wie sie dem Auftraggeber obliegen. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer etwaige besondere Geheimnisschutzregeln mitzuteilen.
  2. Der Auftragnehmer sichert zu, dass ihm die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Vorschriften bekannt sind und er mit der Anwendung dieser vertraut ist. 
  3. Beide Parteien verpflichten sich, alle Informationen, die sie im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Vereinbarung erhalten, zeitlich unbegrenzt vertraulich zu behandeln und nur zur Durchführung des Vertrages zu verwenden. Keine Partei ist berechtigt, diese Informationen ganz oder teilweise zu anderen als den oben genannten Zwecken zu nutzen oder diese Information Dritten zugänglich zu machen.
  4. Die vorstehende Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die eine der Parteien nachweisbar von Dritten erhalten hat, ohne zur Geheimhaltung verpflichtet zu sein, oder die öffentlich bekannt sind.

§ 13 Informationspflichten, Schriftformklausel, Rechtswahl

  1. Sollten die personenbezogenen Daten des Auftraggebers beim Auftragnehmer durch Pfändung oder Beschlagnahme, durch ein Insolvenz- oder Vergleichsverfahren oder durch sonstige Ereignisse oder Maßnahmen Dritter gefährdet werden, so hat der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich darüber zu informieren. Der Auftragnehmer wird alle in diesem Zusammenhang Verantwortlichen unverzüglich darüber informieren, dass die Hoheit und das Eigentum an den personenbezogenen Daten ausschließlich beim Auftraggeber als »verantwortlicher Stelle« im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes liegen.
  2. Änderungen und Ergänzungen dieser Anlage und aller ihrer Bestandteile – einschließlich etwaiger Zusicherungen des Auftragnehmers – bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung und des ausdrücklichen Hinweises darauf, dass es sich um eine Änderung bzw. Ergänzung dieser Bedingungen handelt. Dies gilt auch für den Verzicht auf diese Formerfordernis.
  3. Bei Unwirksamkeit einer Bestimmung in diesen Vertragsbedingungen bleiben die übrigen Bestimmungen gleichwohl wirksam. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine unwirksame Bestimmung oder eine planwidrig fehlende Bestimmung nach Treu und Glauben durch eine Bestimmung zu ersetzen, die dem gemeinsam verfolgten Zweck der Vertragsparteien am nächsten kommt.

Anlagen

Anlage A, Technische und organisatorische Maßnahmen i.S.d. § 9 BDSG

Hier finden Sie die »Anlage A« in der jeweils aktuellen Version sowie den vorangegangen Versionen als Download.

Datei / Stand Download
17-10-22_Anlage-A_TOM_DFAU-toujou.pdf
Stand: 22.10.2017
PDF-Datei

Änderungen

Im Zuge der Entwicklung unterliegen unsere Datenschutzvereinbarungen einer fortlaufenden Überprüfung. Hier finden Sie ein fortlaufendes Protokoll des Änderungsverlaufes.

Beschreibung

Änderungszeitpunkt: 08.12.2017
Paragraph: § 4 Beschreibung der Verarbeitung, Daten und betroffener Personen
Grund: Ausführlichere Beschreibung der Datenarten und betroffener Personen
Anmerkung: Textänderungen sind unterstrichen

Bisheriger Inhalt

Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Art der Daten werden über, durch den Auftraggeber erstellte oder genutzte, Formulare definiert. Die Verwendung und der Umfang dieser Formulare obliegt dem Auftraggeber. Der Kreis der betroffenen Personen ist durch Redakteure im TYPO3-System (Mitarbeiter oder Beauftragte des Auftraggebers) sowie die Besucher und Nutzer seiner aus dem System generierten Website definiert.

Neuer Inhalt

Umfang, Art und Zweck der Verarbeitung sowie die Art der Daten werden über, durch den Auftraggeber erstellte oder genutzte, Formulare definiert. Die Verwendung, Inhalt und der Umfang dieser Formulare obliegt dem Auftraggeber. Des Weiteren besteht Zugriff auf sämtliche Inhalte, Mediendaten (Bilder, Videos, Dokumente...), welche durch Redakteure im System hochgeladen und eingefügt wurden. Der Kreis der betroffenen Personen ist durch Redakteure im TYPO3-System (Beschäftigte oder Beauftragte des Auftraggebers) sowie die Besucher und Nutzer seiner aus dem System generierten Website definiert.